Schluss mit E-Zigaretten am Arbeitsplatz

Seit dem 1. Oktober 2024 ist der Schutz vor Passivrauchen auch auf elektronische Zigaretten und weitere tabak- und nikotinhaltige Produkte ausgedehnt. Was heisst das für Arbeitgebende?

Das ab 1. Oktober 2024 geltende Tabakproduktegesetz soll die Bevölkerung vor den schädlichen Auswirkungen des Tabak- und Nikotinkonsums schützen. Neu wird der Schutz vor Passivrauchen auch auf elektronische Zigaretten und weitere tabak- und nikotinhaltige Produkte ausgedehnt, womit ab Anfang Oktober 2024 am Arbeitsplatz auch keine E-Zigaretten mehr geraucht werden dürfen. Bisher stand es der Arbeitgeberschaft frei, wie sie den Umgang mit E-Zigaretten in Innenräumen regelte. Nun gilt das Rauchverbot am Arbeitsplatz schweizweit auch für alle erhitzten Tabakprodukte und elektronischen Zigaretten.

Für Arbeitgebende relevant ist, dass das Rauchen von E-Zigaretten in geschlossenen Räumen, die mehr als einer Person als Arbeitsplatz dienen, künftig verboten ist. Das Rauchverbot gilt dagegen nicht im Freien und nicht für Einzelarbeitsplätze. Gegebenenfalls sind Regelungen, z.B. Allgemeine Arbeitsbedingungen, in denen bisher nur ein Rauchverbot für herkömmliche Tabakwaren festgehalten war, auf E-Zigaretten und andere Tabakprodukte zum Erhitzen auszuweiten. Entsprechend gekennzeichnete und ausreichend belüftete Raucherräume sind weiterhin gestattet.

Weitere Informationen: www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2024/457/de

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