Aufgrund des neuen gesetzlichen Vaterschaftsurlaubs erhöhen sich ab 1. Januar 2021 die Beiträge an die EO auf je 0.25% für Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmende (bisher 0.225%), d.h. auf neu total 0.5% (statt bisher total 0.45%). Die AHV-Beiträge bleiben bei je 4.35% für Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmende (total 8.7%) und die IV-Beiträge bei je 0.7% (total 1.4%). In Summe betragen die Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmenden an AHV/IV/EO damit neu insgesamt 10.6% (bisher 10.55%). Hinzu kommen die unveränderten Beiträge an die ALV von je 1.1% bzw. 0.5% für Jahreseinkommen bis bzw. über CHF 148'200 (d.h. total 2.2% bzw. 1% für Jahreseinkommen bis bzw. über CHF 148'200).
Als Folge der Anpassung der AHV-Renten an die neuen Preis- und Lohnentwicklungen und deren Erhöhung auf neu CHF 14'340 bis CHF 28'680 pro Jahr steigen die Grenzbeträge für die berufliche Vorsorge ab 1. Januar 2021 auf CHF 21'510 (Eintrittsschwelle) bis CHF 86'040 (obere Grenze) und der Koordinationsabzug auf CHF 25'095. Daraus ergibt sich ein obligatorisch zu versichernder Lohn von CHF 3'585 (Minimum versicherter BVG Lohn) bis CHF 60'945 (Maximum versicherter BVG Lohn).
Sozialversicherungen im internationalen Kontext - Verlängerung der flexiblen Unterstellungsregeln
Die Corona-bedingten, flexiblen Unterstellungsregeln für EU- und EFTA-Grenzgänger, welche im ausländischen Homeoffice arbeiten, wurden in Bezug auf Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich bis zum 30. Juni 2021 verlängert. In den Beziehungen zu den anderen Staaten gilt die flexible Anwendung mindestens bis Ende Jahr 2020. Weitere Informationen finden Sie unter Coronavirus: Auswirkungen auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext.