Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat am 28. November 2024 entschieden, dass es den Kantonen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in gewissen Grenzen erlaubt ist, einen Mindestlohn als sozialpolitische Massnahme einzuführen. Die in den Städten Zürich und Winterthur vorgesehenen Mindestlöhne liegen grundsätzlich innerhalb der zulässigen Grenzen und sind mit der Wirtschaftsfreiheit und dem Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts vereinbar. Jedoch lassen weder die Verfassung des Kantons Zürich noch das kantonale Sozialhilfegesetz den Gemeinden Raum, um zur Vermeidung von Armut in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse einzugreifen. Die Verordnungen zur Einführung eines Mindestlohns in den Städten Zürich und Winterthur verstossen damit gegen kantonales Recht.
Die Urteile des Verwaltungsgerichtes sind noch nicht rechtskräftig.
Arbeitgeber Zürich VZH und die beschwerdeführenden Verbände haben von Anfang an darauf hingewiesen, dass Mindestlöhne primär Aufgabe der Sozialpartner sind und kommunale Lösungen weder zulässig noch sinnvoll sind. Kommt hinzu, dass kommunale Regelungen zu einem nur schwierig umsetzbaren Flickwerk führen würden.
Unabhängig von den aktuellen Urteilen müssen Lohnmissbräuche verhindert werden, indem Gesamtarbeitsverträge eingehalten und angemessene Löhne bezahlt werden.
Für weitere Informationen und Links zu den Verwaltungsgerichtsentscheiden siehe: Medienmitteilung des Verwaltungsgerichts und des Gewerbeverbands Zürich.