Sozialversicherungen 2025
Die Änderungen in den Sozialversicherungen sind im Wesentlichen die Folgenden:
- Erhöhung des Grenzbetrages für geringfügige Löhne in der AHV
- Anhebung des Referenzalters für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1963 jährlich um 3 Monate, ab 2028 gilt für alle das Referenzalter 65
- Erhöhung der Mindestansätze der Familienzulagen
- Erhöhung des Koordinationsabzugs, der Eintrittsschwelle sowie des minimal zu versichernden Lohnes in der beruflichen Vorsorge
- Erhöhung der AHV/IV Renten an die aktuelle Preis- und Lohnentwicklung
Sozialversicherungsbeiträge auf einen Blick.
Anerkennung von Spesenreglementen innerhalb der Schweiz
Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat bereits auf den 1. Mai 2024 eine Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung von genehmigten Spesenreglementen erlassen. Sofern bei der Genehmigung der Spesenreglemente formelle und materielle Grundsätze eingehalten werden, anerkennen Kantone die genehmigten Spesenreglemente der Sitzkantone. Die wichtigsten Grundsätze sind insbesondere:
- Die Mustervorlagen der SSK vom 1. Februar 2024 sowie die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises dienen als Grundlage.
- Pauschale Repräsentationsspesen müssen in etwa den effektiven Auslagen entsprechen. Übersteigen die pauschalen Repräsentationsspesen CHF 6'000 pro Jahr sind sie auf maximal 5 Prozent des Bruttolohns (inkl. variable Vergütungen) beschränkt (Maximalansatz von CHF 24'000 pro Jahr).
- Regelungen, welche von den Richtlinien abweichen, sind für die Wohnsitzkantone der Mitarbeitenden nicht bindend.
Es ist davon auszugehen, dass die Steuerbehörden am Wohnsitzort der Mitarbeitenden vermehrt eine Kopie des Spesenreglements verlangen um zu überprüfen, ob sie das Reglement anerkennen müssen.
Grenzüberschreitendes Homeoffice
Sozialversicherungen
Das multilaterale Abkommen», das am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist (siehe Aktuell Beitrag), wurde inzwischen insbesondere auch von Italien unterzeichnet und kann daher ab dem Unterzeichnungsdatum auch für Mitarbeitende mit Telearbeit in diesen Ländern angewendet werden (Ausweitung der Möglichkeiten für Homeoffice, ohne dass dies Auswirkungen auf die Sozialversicherungsvorschriften hat).
Besteuerung
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. Oktober 2024 das Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit in internationalen Beziehungen verabschiedet, das am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist. Damit wird die Grundlage geschaffen, Grenzgänger und Grenzgängerinnen auch dann besteuern zu können, wenn sie Homeoffice im Ausland ausüben. Das Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit in internationalen Beziehungen ist das Ergebnis zwischenstaatlicher Entwicklungen im Bereich von Homeoffice mit Frankreich und Italien. Es stellt sicher, dass die Schweiz das Einkommen von Arbeitnehmenden auch dann besteuern kann, wenn diese in ihrem Wohnsitzland für einen Arbeitgebenden mit Sitz in der Schweiz arbeiten und sofern die Schweiz nach internationalen Abkommen das Besteuerungsrecht hat. Die Gesetzgebung ist auf die fünf Nachbarländer der Schweiz beschränkt.
Am 17. Dezember 2024 wurde zudem eine Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Besteuerung von grenzüberschreitender Telearbeit geschlossen. Mit dieser Vereinbarung wird die Übergangsregelung vom 22. Dezember 2022, nach der grenzüberschreitende Telearbeit bis zu 40 Prozent der Jahresarbeitszeit möglich ist, ohne dass es zu internationalen Steuerausscheidungen kommt, bis zum 31. Dezember 2025 verlängert (siehe auch die Medienmitteilung vom 17. Dezember 2024).
Leistungen von Wohlfahrtsfonds werden erweitert
Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen erbringen Leistungen an Personen in Notlagen, um die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität abzufedern. Am 1. Januar 2025 trat eine Gesetzesänderung in Kraft.
Wohlfahrtsfonds sind eigenständige juristische Personen und dienen gegebenenfalls der Vorsorge der Arbeitnehmenden und deren Hinterbliebenen.
Mit der Änderung des ZGB wird die parlamentarische Initiative 19.456 «Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» umgesetzt. Art. 89a Abs. 8 ZGB wird durch eine Ziffer 4 ergänzt. Damit können patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen künftig unabhängig von einer Notlage Leistungen ausrichten. Die Leistungen dienen zur Prävention finanzieller Risiken bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, die von den Sozialversicherungen nicht abgedeckt sind. Neu können die Stiftungen auch in weiteren Situationen Leistungen gewähren, etwa für die Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention für die Versicherten und ihre Angehörigen. Überdies sollen die Stiftungen zur Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beitragen können.