Sozialversicherungsrecht

Bei Fragen zum Sozialversicherungsrecht unterstützen Sie die folgenden Informationen oder unsere Geschäftsstelle.

Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber (AZA)

Die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, AZA, steht den Mitgliedern von Arbeitgeber Zürich VZH für sämtliche Belange betreffend AHV, IV, EO, FAK (Familienzulagen) und Genfer MSV zur Verfügung. Mitglieder von Arbeitgeber Zürich VZH sind von Gesetzes wegen verpflichtet, über die Verbandsausgleichskasse abzurechnen. Bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einem anderen Gründerverband mit eigener Verbandsausgleichskasse kann die Zugehörigkeit jedoch frei gewählt werden.

Profitieren Sie von günstigen Verwaltungskostenbeiträgen bei der AHV und einem reduzierten Beitragssatz für die Familienzulagen (siehe AZA/Verwaltungskosten-Tarifordnung) sowie von den vorteilhaften Verwaltungskostenbeiträgen bei Lohnabrechnung via Partnerweb. Weitere Informationen und Ihre Ansprechpartner bei der AZA finden Sie unter www.aza.ch.

Erwerbsersatz für Mutterschafts-, Vaterschafts- und Betreuungsurlaube

Das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG) und die ergänzende Verordnung des Bundesrates (EOV) regeln den Erwerbsersatz bei der Leistung von Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst sowie beim Bezug von Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Betreuungsurlauben.

Mitarbeiterinnen haben während eines Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen (vgl. Art. 329f OR) Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nach Art. 16b ff. EOG. Beim Bezug eines Vaterschaftsurlaubs im Sinne von Art. 329g OR haben Mitarbeiter während bis zu zwei Wochen Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung gemäss Art. 16i ff. EOG. Sowohl die Mutterschafts- wie auch die Vaterschaftsentschädigung setzen voraus, dass die Mitarbeitenden

  • während den neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes obligatorisch AHV versichert waren
  • in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben sowie
  • im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende sind oder für die Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners einen Barlohn beziehen.

Der Betreuungsurlaub eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes und dessen Entschädigung richten sich nach Art. 329i OR und Art. 16n ff. EOG in Verbindung mit Art. 324b OR. Der Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung besteht für höchstens 14 Wochen.

Weitergehende Informationen finden Sie bei der Informationsstelle des Bundesamtes für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber (AZA).

Merkblätter

Der Ratgeber Sozialversicherung bietet KMU einen guten Überblick über die einzelnen Versicherungen.